(…) Der Beschuldigte wurde durch die Äusserungen des Privatklägers in seinem Sicherheitsgefühl sowie seiner freien Willensbildung und -betätigung (insb. betreffend Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Veruntreuung) angegriffen. Auch die Androhung, dass der Privatkläger herumerzählen werde (gemäss dem Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau), dass er das teure Fahrzeug für eine «Schlampe» geleast habe, kann als Androhung eines ernstlichen Nachteils, nämlich eines Eingriffs in sein Privatleben (Gefährdung seiner Ehe) sowie auch einer Gefährdung seiner Ehre, gewertet werden. 3.2.5. Der Beschuldigte hat das Gespräch ab dessen Beginn aufgenommen.