Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger einige Tage vor der Aufnahme damit gedroht habe, dass er Araber kenne, die ihn für Fr. 2000.— umlegen würden. 3.2.4. Zu prüfen ist vorab, ob ein rechtswidriger Angriff auf Rechtsgüter des Beschuldigten vorlag. Objektiv ist die Drohung mit dem Tod als Androhung eines ernstlichen Nachteils anzusehen. (…) Der Beschuldigte wurde durch die Äusserungen des Privatklägers in seinem Sicherheitsgefühl sowie seiner freien Willensbildung und -betätigung (insb. betreffend Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Veruntreuung) angegriffen.