Der Beschuldigte machte im vorinstanzlichen Verfahren, beim Amtsstatthalter und sogar schon im Tatzeitpunkt gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten geltend, er werde vom Privatkläger genötigt und bedroht. In seiner E-Mail vom 18. Dezember 2009 (also vor der Aufnahme) an den Polizeibeamten Z. teilte der Beschuldigte mit, der Privatkläger werde in nächster Zeit ein paar Mal drohen, damit er (der Beschuldigte) die Anzeige wegen Veruntreuung gegen diesen zurückziehe. Dafür (wohl um die Drohungen zu verwirklichen) habe er (der Privatkläger) auch komische Leute. Der Beschuldigte bat den Polizeibeamten um Anweisungen darüber, was er gegen allfällige Drohungen unternehmen solle.