verbotene Aufnahme des Gesprächs zwischen dem Erpresser und dem Opfer. Auch Walder (Hans Walder, Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, in: ZStrR 82 [1966] S. 48) ist der Auffassung, dass rechtswidrige Angriffe (Ehrverletzung, Nötigung, Erpressung) durch angemessene Eingriffe in die Rechte des Angreifers abgewehrt werden dürfen, weshalb die heimliche Registrierung der strafbaren Äusserungen nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Angreifers verstosse. 3.2.3. Der Beschuldigte machte im vorinstanzlichen Verfahren, beim Amtsstatthalter und sogar schon im Tatzeitpunkt gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten geltend, er werde vom Privatkläger genötigt und bedroht.