Die Verwendung des Aufnahmegeräts diene hier der angemessenen Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs. Hauser/Schweri/Hartmann (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 60 N 14) halten die Verwertung von privat erlangten Beweismitteln für zulässig, wenn es der Privatperson in erster Linie gar nicht um die Überführung des Straftäters, sondern um die Abwehr unrechtmässiger Eingriffe geht; zu denken sei beispielsweise an die an und für sich nach Art. 179ter StGB verbotene Aufnahme des Gesprächs zwischen dem Erpresser und dem Opfer.