, § 12 N 31) halten die Aufnahme (fremder) Gespräche zur Abwehr beleidigender oder erpresserischer Anrufe für gerechtfertigt. Metzger (Hubert Metzger, Der strafrechtliche Schutz des persönlichen Geheimbereichs gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahme- sowie Abhörgeräte, Diss. Bern 1972, S. 107f.) hält dann eine Notwehrsituation für gegeben, wenn ein Bedrohter die Äusserungen des Täters aufnimmt und die Aufnahme nachträglich verwendet, um sie dem Täter vorzuspielen, damit dieser von der Verwirklichung der Drohung absieht, da er andernfalls mit einem Strafantrag zu rechnen hat. Die Verwendung des Aufnahmegeräts diene hier der angemessenen Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs.