179ter StGB in Betracht kommen, wenn das Abhören oder die Aufnahme wirklich zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs dient. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein erpresserischer Anruf abgehört wird, um damit den Täter zu finden (von Ins/Wyder, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 179bis StGB N 19). Auch Stratenwerth/Jenny/Bommer (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Bes. Teil I, 7. Aufl., § 12 N 31) halten die Aufnahme (fremder) Gespräche zur Abwehr beleidigender oder erpresserischer Anrufe für gerechtfertigt.