Entgegen der impliziten Annahme der Vorinstanz kommt es also nicht darauf an, ob der Privatkläger den Beschuldigten schon früher körperlich angegriffen hatte oder ob die behaupteten Drohungen mit einem unmittelbaren, physischen Angriff verbunden waren. Der Beschuldigte durfte sich grundsätzlich schon gegen einen Angriff in der Form von Drohungen, nicht erst gegen deren Verwirklichung zur Wehr setzen. 3.2.2. Notwehr kann im Zusammenhang mit Art. 179ter StGB in Betracht kommen, wenn das Abhören oder die Aufnahme wirklich zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs dient.