15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigende Notwehr). Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter (Seelmann, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 15 StGB N 5; vgl. auch Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Art. 15 StGB N 3), demnach auch das Sicherheitsgefühl, die innere Freiheit und die Willensfreiheit. Entgegen der impliziten Annahme der Vorinstanz kommt es also nicht darauf an, ob der Privatkläger den Beschuldigten schon früher körperlich angegriffen hatte oder ob die behaupteten Drohungen mit einem unmittelbaren, physischen Angriff verbunden waren.