Der Beschuldigte zeichnete ein in einem Restaurant geführtes Gespräch auf. Das Gespräch wurde vom Obergericht als nicht öffentlich qualifiziert, weshalb der Beschuldigte freigesprochen wurde. Jedoch wäre der Beschuldigte auch bei Annahme der Nichtöffentlichkeit des Gesprächs freizusprechen gewesen, da das Aufzeichnen zur Abwehr eines Angriffs diente. Aus den Erwägungen: 3.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigende Notwehr).