{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_4M-11-21_2011-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10065", "Checksum": "4006245d656fadd4b4f412b6d72a92dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 11 21", "2012 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 17.11.2011 4M 11 21 (2012 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 StGB i.V.m. Art. 179ter StGB: Die Aufnahme eines Gesprächs kann zur Abwehr eines Angriffs in Form von Drohungen dienen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:27", "Checksum": "057caa2d7cf1f6a55d3caa7f6b41d37b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 17.11.2011 4M 11 21 (2012 I Nr. 59)\nRegeste:\nArt. 15 StGB i.V.m. Art. 179ter StGB: Die Aufnahme eines Gesprächs kann zur Abwehr eines Angriffs in Form von Drohungen dienen. | Strafrecht\n\n Androhung eines ernstlichen Nachteils, nämlich eines Eingriffs in sein Privatleben (Gefährdung seiner Ehe) sowie auch einer Gefährdung seiner Ehre, gewertet werden. 3.2.5. Der Beschuldigte hat das Gespräch ab dessen Beginn aufgenommen. Die Drohung wurde jedoch erst nach ca. 50 Minuten ausgesprochen. Der Beschuldigte hat somit nicht auf einen schon begonnenen, sondern lediglich auf einen befürchteten Angriff reagiert. Zu prüfen ist, ob er unter diesen Umständen unmittelbar mit einem Angriff bedroht war (Art. 15 StGB). Bei nicht unmittelbar drohender, aber ständiger Gefahr, angegriffen zu werden, kann der Begriff der Unmittelbarkeit etwas weiter ausgelegt werden (Seelmann, a.a.O., Art. 15 StGB N 6; Donatsch, in: Komm. Schweizerisches Strafgesetzbuch [Hrsg. Donatsch], 18. Aufl., Art. 15 StGB N 2; BGE 122 IV 1 E. 3 S. 5ff. [wo es um einen sog. Tyrannenmord ging]). Dem Beschuldigten ging es um die Rettung von hochwertigen Rechtsgütern (insb. Sicherheitsgefühl, freie Willensbildung und -betätigung). Gemäss den konstanten Aussagen des Beschuldigten war er im Vorfeld der Gesprächsaufnahme schon mehrfach in seinem Büro vom Privatkläger bedroht bzw. «erpresst» worden, was aufgrund des Dargelegten (E. 3.2.3 und 3.2.4) glaubhaft erscheint. Der Beschuldigte hat trotz der Drohungen Strafanzeige gemacht und diese auch nicht wieder zurückgezogen, womit es bei einem Versuch blieb, den Beschuldigten von einer Strafanzeige abzuhalten bzw. ihn zu deren Rückzug zu veranlassen. Da der Privatkläger auch anlässlich des fraglichen Gesprächs vom 21. Dezember 2009 tatsächlich wieder gedroht hat, ist dem Beschuldigten bezüglich der Aussagen im Zusammenhang mit den vorangegangenen Drohungen zu glauben. Die Voraussetzungen einer «präventiven» Notwehr sind somit erfüllt, dies auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nicht anders zu helfen wusste, sowie des relativ geringfügigen Eingriffs in die Privatsphäre des Privatklägers. 3.2.6. Die Aufnahme des Gesprächs wäre aufgrund vorstehender Ausführungen auch bei Annahme eines nichtöffentlichen Charakters des Gesprächs wegen der Notwehrsituation des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen. 4. Abteilung, 17. November 2011 (4M 11 21) (Das Bundesgericht hat das Urteil im Kostenpunkt am 26. September 2012 aufgehoben. In der Sache blieb das Urteil jedoch unangefochten [6B_93/2012].) |"}