Ohne entsprechende Delegationsbestimmung – und eine solche ist aus dem SVG nicht ersichtlich – ist dies jedoch unzulässig. Im Ergebnis erscheint es auch als sachgerecht, bei solch geringeren Zwischenfällen, die zwar das Potenzial einer Schädigung in sich tragen, bei der sich diese aber nicht manifestiert hat, den Beteiligten nicht über die Anhalte- und Sicherungspflicht hinausgehende Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Entsprechend ist in der Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV auch vom "Geschädigten" die Rede. Wo aber weder ein Sach- noch ein Personenschaden vorliegt, gibt es auch keinen Geschädigten. 4. Abteilung, 10. Januar 2012 (4M 11 19) |