57 Abs. 1 SVG die Kompetenz einräumen wollen, ohne Einschränkung weitere Verkehrsregeln aufzustellen, ginge deshalb zu weit (vgl. BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196 f.). 4.4.4. Soweit die fragliche Verordnungsbestimmung den Unfallbeteiligten deshalb verpflichtet, auch in den Fällen, in denen kein Personen- oder Sachschaden entstanden ist, auf der Unfallstelle zu verweilen, bis ihn die Polizei entlässt, stellt sie eine über das Gesetz hinausgehende Pflicht auf. Ohne entsprechende Delegationsbestimmung – und eine solche ist aus dem SVG nicht ersichtlich – ist dies jedoch unzulässig.