Der Verordnungsgeber wird darin ermächtigt, die Verkehrsregeln zu präzisieren oder zu konkretisieren. Das Aufstellen neuer Pflichten, die im Gesetz nicht bereits enthalten sind, geht über das "Ergänzen" der Verkehrsvorschriften hinaus, zumal das SVG an anderer Stelle eine überaus grosse Regelungsdichte aufweist und zahlreiche spezifische Delegationsbestimmungen enthält. Hier anzunehmen, der Gesetzgeber habe dem Bundesrat mit Art. 57 Abs. 1 SVG die Kompetenz einräumen wollen, ohne Einschränkung weitere Verkehrsregeln aufzustellen, ginge deshalb zu weit (vgl. BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196 f.).