Zwar mag man die Anhalte- und Sicherungspflichten von Art. 51 Abs. 1 SVG noch als Verkehrsregeln qualifizieren, nicht dazu gehört aber die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei (BGE 116 IV 233 E. 2d S. 238 f. m.w.H.). Gleiches gilt nach Ansicht des Obergerichts für die Pflicht zur Mithilfe an der Sachverhaltsfeststellung bis zur Entlassung durch die Polizei. Selbst wenn diese jedoch als Verkehrsvorschrift zu qualifizieren wäre, wäre sie durch Art. 57 Abs. 1 SVG nicht gedeckt. Der Verordnungsgeber wird darin ermächtigt, die Verkehrsregeln zu präzisieren oder zu konkretisieren.