Der Ansicht, sämtliche im III. Titel des SVG enthaltenen Vorschriften und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen seien Verkehrsregeln, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber selbst hatte gewisse Zweifel, ob alle in Art. 26 bis 57d SVG enthaltenen Bestimmungen und insbesondere auch die Pflichten in Bezug auf das Verhalten bei Unfällen Verkehrsregeln seien. Unter anderem gerade wegen dieser Zweifel hat er die Verletzung der in Art. 51 SVG statuierten Pflichten in der besonderen Strafbestimmung von Art. 92 SVG geregelt. Zwar mag man die Anhalte- und Sicherungspflichten von Art.