Die Verkehrsregeln nach Art. 26 ff. SVG bestimmen vor allem, wie sich die Fahrzeuge und ihre Benützer zu bewegen oder sich im gegenseitigen Verhältnis oder in Bezug auf die Strassenverhältnisse zu verhalten haben. Sie wollen in erster Linie jedermann verpflichten, sich so zu verhalten, dass er andere nicht behindert oder gefährdet (vgl. die Grundregel in Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 103 IV 192 E. 2c S. 195 f.). Der Ansicht, sämtliche im III. Titel des SVG enthaltenen Vorschriften und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen seien Verkehrsregeln, kann nicht gefolgt werden.