E. 2a S. 194). Soweit demnach dem Verordnungsgeber die Kompetenz eingeräumt werden soll, über die im SVG statuierten, weitere Pflichten für Unfallbeteiligte aufzustellen, bietet Art. 106 Abs. 1 SVG dafür eine ungenügende Grundlage. Es bedürfte einer ausdrücklichen Delegationsnorm, die sich auf eine bestimmte Materie bezieht (BGE 103 IV 192 E. 2b S. 195). Als solche Delegationsnorm käme einzig Art. 57 Abs. 1 SVG in Betracht. Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a SVG, welche Vorschriften über die Blutalkoholkonzentration oder die Konzentration anderer die Fahrunfähigkeit herabsetzender Substanzen betrifft, ist hier offensichtlich nicht einschlägig.