106 Abs. 1 SVG den Bundesrat lediglich zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt. Solche Ausführungsverordnungen dürfen nicht über den Rahmen des Gesetzes hinausgehen, sondern dieses lediglich verdeutlichen und allfällige untergeordnete Lücken füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Neue Bestimmungen, die den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdehnen, indem sie die Rechte des Bürgers beschneiden oder ihm Verhaltenspflichten auferlegen, dürfen sie nicht enthalten, selbst wenn diese Vorschriften noch mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck im Einklang stehen (BGE 126 II 283 E. 3b S. 291; 103 IV 192 [= Pra 1977 Nr. 255] E. 2a S. 194).