51 Abs. 1 SVG. Das Gesetz selbst sieht für Unfälle, bei denen kein Personen- oder Sachschaden entstanden ist, für die Beteiligten keine Pflicht vor, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, bis sie durch die Polizei entlassen werden. Eine solche Obliegenheit aus den Sicherungspflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG abzuleiten, ginge zu weit. Anders wäre etwa beim Vorliegen einer Gefahr zu entscheiden, die nicht unverzüglich beseitigt werden könnte und bei der es geboten erschiene, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. BGE 116 IV 233 E. 2b S. 236 f.). Der Beschuldigte führt zutreffend aus, dass Art. 106 Abs. 1 SVG den Bundesrat lediglich zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt.