57 SVG, der klar vorschreibe, auf welchen Gebieten der Bundesrat ermächtigt sei, ergänzende Verkehrsvorschriften zu erlassen. Auch Art. 106 Abs. 1 SVG ermächtige den Bundesrat schliesslich nur, eine Vollzugsverordnung zu erlassen und nicht abweichend und ergänzend zum Gesetz Bestimmungen zu erlassen, insbesondere nicht solche, die die verfassungsmässig garantierten Rechte des Bürgers mehr beschränkten als das Gesetz selber. 4.4.3. Wie bereits erwogen, findet die Pflicht von Art. 56 Abs. 2 VRV keine Stütze in Art. 51 Abs. 1 SVG.