31 BV gleich, was einem Gesetz im formellen Sinne bedürfe. Art. 51 Abs. 2 SVG sehe einen solchen "Freiheitsentzug" nur für den Fall vor, in dem Personen verletzt worden seien. Art. 51 SVG enthalte mit keinem Wort eine Bestimmung, die als Delegationsnorm verstanden werden könne. Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a SVG beinhalte zwar eine solche Delegation, jedoch nur für Bestimmungen betreffend die Herabsetzung der Fahrfähigkeit im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen und nicht betreffend Verhalten für Verkehrsteilnehmer bei Unfällen. Dasselbe gelte für Art. 57 SVG, der klar vorschreibe, auf welchen Gebieten der Bundesrat ermächtigt sei, ergänzende Verkehrsvorschriften zu erlassen.