Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG um die Delegationsnorm für Art. 56 Abs. 2 VRV. Der Bundesrat habe die Verkehrsregelnverordnung gestützt auf die Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a sowie Art. 57 und 106 Abs. 1 SVG erlassen. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG stelle keine genügende Delegationsnorm dar. Die Pflicht auf der Unfallstelle zu bleiben, komme einem Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Recht der Privatsphäre und der Freiheit nach Art. 13 resp. Art. 31 BV gleich, was einem Gesetz im formellen Sinne bedürfe.