4.4. 4.4.1. Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz (Art. 57 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt er die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. 4.4.2. Die Vorinstanz führte zu Art. 56 VRV aus, dass dieser keine selbständige Bedeutung habe, sondern lediglich die Pflichten nach Art. 51 SVG konkretisiere. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art.