92 Abs. 1 SVG bestraft nur denjenigen, der bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm "dieses Gesetz" auferlegt. Im Gegensatz zu Art. 90 Ziff. 1 SVG fehlt in dieser Strafbestimmung der Verweis auf die Vollziehungsvorschriften des Bundes. Nach dem eben Erwogenen folgt daraus, dass sich Art. 92 Abs. 1 SVG vorliegend nicht als die einschlägige Strafbestimmung erweist. Soweit der Beschuldigte lediglich Bestimmungen der VRV verletzt hat, die sich nicht auf die Pflichten in Art. 51 SVG stützen, kommt seine Bestrafung nur in Anwendung von Art. 96 VRV in Betracht (BGE 116 IV 233 E. 2c S. 237 f.; Maurer, StGB Komm. [Hrsg. Andreas Donatsch], 18. Aufl., Art. 92 SVG N 2). 4.4. 4.4.1.