Gegen diese Pflichten verstossen zu haben, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, insbesondere hielt er sich zumindest vorübergehend auch noch an der Unfallstelle auf. Art. 56 Abs. 2 VRV, der die Beteiligten verpflichtet, auch bei Unfällen, die nicht der Meldepflicht unterliegen, bis zur Entlassung von der Polizei an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, findet seine Grundlage nicht in Art. 51 Abs. 1 SVG, sondern hat selbständigen Charakter (vgl. nachfolgend E. 4.4; so bereits BGE 91 IV 210 zu dieser Bestimmung im Verhältnis zu Art. 51 Abs. 3 SVG). Art. 92 Abs. 1 SVG bestraft nur denjenigen, der bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm "dieses Gesetz" auferlegt.