51 SVG sind hier deshalb anwendbar. Eine Pflicht zum Beizug der Polizei und zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, wie sie Art. 51 Abs. 2 SVG vorsieht, bestand für die Unfallbeteiligten demnach nicht. Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet die Beteiligten lediglich, sofort anzuhalten und für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Gegen diese Pflichten verstossen zu haben, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, insbesondere hielt er sich zumindest vorübergehend auch noch an der Unfallstelle auf.