Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall weder ein Sach- noch ein Personenschaden als Folge der Kollision zwischen ihm und A. nachgewiesen. Weder Abs. 2 noch Abs. 3 von Art. 51 SVG sind hier deshalb anwendbar.