Nach einem kurzen Disput und noch vor Eintreffen der Polizei verliess der Beschuldigte die Unfallstelle, obwohl A. ihn darüber orientiert hatte, dass diese bereits alarmiert sei. Das damalige Amtsstatthalteramt und auf Einsprache hin das Bezirksgericht bestraften den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 56 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG. Das Obergericht hiess die dagegen eingelegte Berufung gut. Aus den Erwägungen: 4.3. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG).