Zwischen dem Beschuldigten, der beim Radstreifen an sein Fahrzeug gelehnt stand und A., der mit seinem Fahrrad auf diesem Radstreifen in Richtung des Beschuldigten unterwegs war, kam es zu einer leichten Kollision. Dabei trafen die Beteiligten Schulter an Schulter aufeinander. Bei beiden Personen wurde aber weder eine Verletzung noch ein Sachschaden nachgewiesen. Nach einem kurzen Disput und noch vor Eintreffen der Polizei verliess der Beschuldigte die Unfallstelle, obwohl A. ihn darĂ¼ber orientiert hatte, dass diese bereits alarmiert sei.