92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. ====================================================================== Zwischen dem Beschuldigten, der beim Radstreifen an sein Fahrzeug gelehnt stand und A., der mit seinem Fahrrad auf diesem Radstreifen in Richtung des Beschuldigten unterwegs war, kam es zu einer leichten Kollision.