{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_4M-11-19_2012-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10016", "Checksum": "76aca78af30cacf564bcd18f3a6eba5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 11 19", "2012 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2012 4M 11 19 (2012 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:15", "Checksum": "b3a18cf96d0cd2aeebe9786fab9e68dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2012 4M 11 19 (2012 I Nr. 61)\nRegeste:\nArt. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. | Strafrecht\n\n eine über das Gesetz hinausgehende Pflicht auf. Ohne entsprechende Delegationsbestimmung – und eine solche ist aus dem SVG nicht ersichtlich – ist dies jedoch unzulässig. Im Ergebnis erscheint es auch als sachgerecht, bei solch geringeren Zwischenfällen, die zwar das Potenzial einer Schädigung in sich tragen, bei der sich diese aber nicht manifestiert hat, den Beteiligten nicht über die Anhalte- und Sicherungspflicht hinausgehende Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Entsprechend ist in der Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV auch vom \"Geschädigten\" die Rede. Wo aber weder ein Sach- noch ein Personenschaden vorliegt, gibt es auch keinen Geschädigten. 4. Abteilung, 10. Januar 2012 (4M 11 19) |"}