{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_4M-11-19_2012-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10016", "Checksum": "76aca78af30cacf564bcd18f3a6eba5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 11 19", "2012 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2012 4M 11 19 (2012 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:15", "Checksum": "b3a18cf96d0cd2aeebe9786fab9e68dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2012 4M 11 19 (2012 I Nr. 61)\nRegeste:\nArt. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. | Strafrecht\n\n \"Freiheitsentzug\" nur für den Fall vor, in dem Personen verletzt worden seien. Art. 51 SVG enthalte mit keinem Wort eine Bestimmung, die als Delegationsnorm verstanden werden könne. Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a SVG beinhalte zwar eine solche Delegation, jedoch nur für Bestimmungen betreffend die Herabsetzung der Fahrfähigkeit im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen und nicht betreffend Verhalten für Verkehrsteilnehmer bei Unfällen. Dasselbe gelte für Art. 57 SVG, der klar vorschreibe, auf welchen Gebieten der Bundesrat ermächtigt sei, ergänzende Verkehrsvorschriften zu erlassen. Auch Art. 106 Abs. 1 SVG ermächtige den Bundesrat schliesslich nur, eine Vollzugsverordnung zu erlassen und nicht abweichend und ergänzend zum Gesetz Bestimmungen zu erlassen, insbesondere nicht solche, die die verfassungsmässig garantierten Rechte des Bürgers mehr beschränkten als das Gesetz selber. 4.4.3. Wie bereits erwogen, findet die Pflicht von Art. 56 Abs. 2 VRV keine Stütze in Art. 51 Abs. 1 SVG. Das Gesetz selbst sieht für Unfälle, bei denen kein Personen- oder Sachschaden entstanden ist, für die Beteiligten keine Pflicht vor, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, bis sie durch die Polizei entlassen werden. Eine solche Obliegenheit aus den Sicherungspflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG abzuleiten, ginge zu weit. Anders wäre etwa beim Vorliegen einer Gefahr zu entscheiden, die nicht unverzüglich beseitigt werden könnte und bei der es geboten erschiene, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. BGE 116 IV 233 E. 2b S. 236 f.). Der Beschuldigte führt zutreffend aus, dass Art. 106 Abs. 1 SVG den Bundesrat lediglich zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt. Solche Ausführungsverordnungen dürfen nicht über den Rahmen des Gesetzes hinausgehen, sondern dieses lediglich verdeutlichen und allfällige untergeordnete Lücken füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Neue Bestimmungen, die den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdehnen, indem sie die Rechte des Bürgers beschneiden oder ihm Verhaltenspflichten auferlegen, dürfen sie nicht enthalten, selbst wenn diese Vorschriften noch mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck im Einklang stehen (BGE 126 II 283 E. 3b S. 291; 103 IV 192 [= Pra 1977 Nr. 255] E. 2a S. 194). Soweit demnach dem Verordnungsgeber die Kompetenz eingeräumt werden soll, über die im SVG statuierten, weitere Pflichten für Unfallbeteiligte aufzustellen, bietet Art. 106 Abs. 1 SVG dafür eine ungenügende Grundlage. Es bedürfte einer ausdrücklichen Delegationsnorm, die sich auf eine bestimmte Materie bezieht (BGE 103 IV 192 E. 2b S. 195). Als solche Delegationsnorm käme einzig Art. 57 Abs. 1 SVG in Betracht. Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a SVG, welche Vorschriften über die Blutalkoholkonzentration oder die Konzentration anderer die Fahrunfähigkeit herabsetzender Substanzen betrifft, ist hier offensichtlich nicht einschlägig. Auch Art. 51 SVG selbst enthält keine Delegation an den Verordnungsgeber. Art. 57 Abs. 1 SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass weiterer \"Verkehrsvorschriften\". Zunächst ist fraglich, ob es sich bei der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung um eine Verkehrsvorschrift im Sinne dieser Ermächtigung handelt. Die Verkehrsregeln nach Art. 26 ff. SVG bestimmen vor allem, wie sich die Fahrzeuge und ihre Benützer zu bewegen oder sich im gegenseitigen Verhältnis oder in Bezug auf die Strassenverhältnisse zu verhalten haben. Sie wollen in erster Linie jedermann verpflichten, sich so zu verhalten, dass er andere nicht behindert oder gefährdet (vgl. die Grundregel in Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 103 IV 192 E. 2c S. 195 f.). Der Ansicht, sämtliche im III. Titel des SVG enthaltenen Vorschriften und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen seien Verkehrsregeln, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber selbst hatte gewisse Zweifel, ob alle in Art. 26 bis 57d SVG enthaltenen Bestimmungen und insbesondere auch die Pflichten in Bezug auf das Verhalten bei Unfällen Verkehrsregeln seien. Unter anderem gerade wegen dieser Zweifel hat er die Verletzung der in Art. 51 SVG statuierten Pflichten in der besonderen Strafbestimmung von Art. 92 SVG geregelt. Zwar mag man die Anhalte- und Sicherungspflichten von Art. 51 Abs. 1 SVG noch als Verkehrsregeln qualifizieren, nicht dazu gehört aber die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei (BGE 116 IV 233 E. 2d S. 238 f. m.w.H.). Gleiches gilt nach Ansicht des Obergerichts für die Pflicht zur Mithilfe an der Sachverhaltsfeststellung bis zur Entlassung durch die Polizei. Selbst wenn diese jedoch als Verkehrsvorschrift zu qualifizieren wäre, wäre sie durch Art. 57 Abs. 1 SVG nicht gedeckt. Der Verordnungsgeber wird darin ermächtigt, die Verkehrsregeln zu präzisieren oder zu konkretisieren. Das Aufstellen neuer Pflichten, die im Gesetz nicht bereits enthalten sind, geht über das \"Ergänzen\" der Verkehrsvorschriften hinaus, zumal das SVG an anderer Stelle eine überaus grosse Regelungsdichte aufweist und zahlreiche spezifische Delegationsbestimmungen enthält. Hier anzunehmen, der Gesetzgeber habe dem Bundesrat mit Art. 57 Abs. 1 SVG die Kompetenz einräumen wollen, ohne Einschränkung weitere Verkehrsregeln aufzustellen, ginge deshalb zu weit (vgl. BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196 f.). 4.4.4. Soweit die fragliche Verordnungsbestimmung den Unfallbeteiligten deshalb verpflichtet, auch in den Fällen, in denen kein Personen- oder Sachschaden entstanden ist, auf der Unfallstelle zu verweilen, bis ihn die Polizei entlässt, stellt sie"}