{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_4M-11-19_2012-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10016", "Checksum": "76aca78af30cacf564bcd18f3a6eba5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 11 19", "2012 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2012 4M 11 19 (2012 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. 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Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. ====================================================================== Zwischen dem Beschuldigten, der beim Radstreifen an sein Fahrzeug gelehnt stand und A., der mit seinem Fahrrad auf diesem Radstreifen in Richtung des Beschuldigten unterwegs war, kam es zu einer leichten Kollision. Dabei trafen die Beteiligten Schulter an Schulter aufeinander. Bei beiden Personen wurde aber weder eine Verletzung noch ein Sachschaden nachgewiesen. Nach einem kurzen Disput und noch vor Eintreffen der Polizei verliess der Beschuldigte die Unfallstelle, obwohl A. ihn darüber orientiert hatte, dass diese bereits alarmiert sei. Das damalige Amtsstatthalteramt und auf Einsprache hin das Bezirksgericht bestraften den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 56 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG. Das Obergericht hiess die dagegen eingelegte Berufung gut. Aus den Erwägungen: 4.3. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall weder ein Sach- noch ein Personenschaden als Folge der Kollision zwischen ihm und A. nachgewiesen. Weder Abs. 2 noch Abs. 3 von Art. 51 SVG sind hier deshalb anwendbar. Eine Pflicht zum Beizug der Polizei und zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, wie sie Art. 51 Abs. 2 SVG vorsieht, bestand für die Unfallbeteiligten demnach nicht. Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet die Beteiligten lediglich, sofort anzuhalten und für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Gegen diese Pflichten verstossen zu haben, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, insbesondere hielt er sich zumindest vorübergehend auch noch an der Unfallstelle auf. Art. 56 Abs. 2 VRV, der die Beteiligten verpflichtet, auch bei Unfällen, die nicht der Meldepflicht unterliegen, bis zur Entlassung von der Polizei an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, findet seine Grundlage nicht in Art. 51 Abs. 1 SVG, sondern hat selbständigen Charakter (vgl. nachfolgend E. 4.4; so bereits BGE 91 IV 210 zu dieser Bestimmung im Verhältnis zu Art. 51 Abs. 3 SVG). Art. 92 Abs. 1 SVG bestraft nur denjenigen, der bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm \"dieses Gesetz\" auferlegt. Im Gegensatz zu Art. 90 Ziff. 1 SVG fehlt in dieser Strafbestimmung der Verweis auf die Vollziehungsvorschriften des Bundes. Nach dem eben Erwogenen folgt daraus, dass sich Art. 92 Abs. 1 SVG vorliegend nicht als die einschlägige Strafbestimmung erweist. Soweit der Beschuldigte lediglich Bestimmungen der VRV verletzt hat, die sich nicht auf die Pflichten in Art. 51 SVG stützen, kommt seine Bestrafung nur in Anwendung von Art. 96 VRV in Betracht (BGE 116 IV 233 E. 2c S. 237 f.; Maurer, StGB Komm. [Hrsg. Andreas Donatsch], 18. Aufl., Art. 92 SVG N 2). 4.4. 4.4.1. Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz (Art. 57 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt er die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. 4.4.2. Die Vorinstanz führte zu Art. 56 VRV aus, dass dieser keine selbständige Bedeutung habe, sondern lediglich die Pflichten nach Art. 51 SVG konkretisiere. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG um die Delegationsnorm für Art. 56 Abs. 2 VRV. Der Bundesrat habe die Verkehrsregelnverordnung gestützt auf die Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a sowie Art. 57 und 106 Abs. 1 SVG erlassen. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG stelle keine genügende Delegationsnorm dar. Die Pflicht auf der Unfallstelle zu bleiben, komme einem Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Recht der Privatsphäre und der Freiheit nach Art. 13 resp. Art. 31 BV gleich, was einem Gesetz im formellen Sinne bedürfe. Art. 51 Abs. 2 SVG sehe einen solchen"}