Dass diese Person tatsächlich existiert oder dass sie gar aus einem konkreten Kreis von bestimmten Personen identifiziert werden kann, ist nicht notwendig (BGE 131 IV 125 E. 4.4 S. 130). Weil Bestellungen per E-Mail oder mittels Online-Formular Informationen des und über den (angeblichen) Besteller enthalten, geht der mutmassliche Aussteller aus diesen Informationen nach dem Gesagten klar hervor, weshalb das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers zu bejahen ist. Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Verbreitung von E-Mails im Alltag sachgerecht. Damit ist der Angeklagte in den Fällen (…) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. |