vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2005 vom 24.06.2005 E. 8.4). Gemäss Bundesgericht grenzt das Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers die Urkunde von anonymen Schriften ab, zu denen sich niemand bekennt. Das Merkmal erfordert lediglich, dass die Urkunde den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person als Aussteller herzurühren. Dass diese Person tatsächlich existiert oder dass sie gar aus einem konkreten Kreis von bestimmten Personen identifiziert werden kann, ist nicht notwendig (BGE 131 IV 125 E. 4.4 S. 130).