Die Unterschrift kann aber auch auf mechanischem Wege beigefügt werden. Die ausdrückliche Nennung des Ausstellers kann gar entbehrlich sein, wenn nach dem sonstigen Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung eine bestimmte Person als ihr Garant auftritt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl., § 35 N 20). Es reicht aus, dass der Aussteller aus dem Text oder Briefkopf hervorgeht (Boog, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 110 Abs. 4 StGB N 43; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2005 vom 24.06.2005 E. 8.4).