, in: AJP 2006 S. 202). Auch das Kriterium der Beständigkeit und der Beweiseignung sind unbestritten. Umstritten dagegen ist, ob die Erkennbarkeit des Ausstellers bei Computerurkunden vorliegt, wenn die Besteller-E-Mail nicht mittels einer elektronischen Signatur gekennzeichnet ist. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers wird bei der Schrifturkunde in der Regel durch die Unterschrift des Ausstellers auf dem Papier erfüllt (vgl. Niklaus Schmid, Die Urkundendelikte nach der Revision des Vermögens- und Urkundenstrafrechts vom 17. Juni 1994, in: AJP 1995 S. 29). Die Unterschrift kann aber auch auf mechanischem Wege beigefügt werden.