Fraglich ist einzig, ob einer Internetbestellung, die mit keiner elektronischen Signatur versehen ist, überhaupt Urkundencharakter zuzusprechen ist. Für Computerurkunden haben die gleichen Voraussetzungen zu gelten wie für Schrifturkunden (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 251 StGB N 19). Vorliegend kann als unbestritten gelten, dass den Internetbestellungen eine menschliche Gedankenerklärung zu Grunde liegt, weil die entsprechende E-Mail oder das Online-Formular vom Versender verfasste Informationen enthält (vgl. dazu Matthias Ammann, Sind Phishing-Mails strafbar?, in: AJP 2006 S. 202).