Weiter müssten E-Mails aufgrund derer weiten Verbreitung im Geschäftsverkehr als nach der Verkehrsübung anerkannt und somit als beweisgeeignet und beweisbestimmt gelten. Der Angeklagte dagegen stellt sich auf den Standpunkt, dass einer Internetbestellung, die keine elektronische Signatur trage, der Urkundencharakter aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit abzusprechen sei. In diesen Fällen unbestritten ist, dass der Angeklagte über die Identität des Ausstellers getäuscht hat. Fraglich ist einzig, ob einer Internetbestellung, die mit keiner elektronischen Signatur versehen ist, überhaupt Urkundencharakter zuzusprechen ist.