StGB: durch die gefälschten Absenderdaten täusche der Versender den Empfänger über die Urheberschaft. Aufgrund der Absenderinformation sei der mutmassliche Aussteller des E-Mails erkennbar und entsprechend werde ihm die Bestellung zugerechnet. Mit dem Zugriff des Empfängers auf die Computerdaten (allenfalls mit einem Passwort) sei auch die Beständigkeit gegeben. Weiter müssten E-Mails aufgrund derer weiten Verbreitung im Geschäftsverkehr als nach der Verkehrsübung anerkannt und somit als beweisgeeignet und beweisbestimmt gelten.