Der Angeklagte hatte im Internet Waren und Dienstleistungen bestellt und dabei jeweils fiktive Namen nicht existierender Personen oder Firmen angegeben. Die Waren wurden geliefert, die dafür gestellten Rechnungen dagegen nie beglichen. Vor Obergericht war in Bezug auf die Urkundenfälschung umstritten, ob einer Internetbestellung bzw. einer unechten E-Mail überhaupt Urkundencharakter zukommt. Aus den Erwägungen: 4.4.2. (…) Die Vorinstanz wertete das Erstellen und Versenden unechter E-Mails oder die falschen Internetbestellungen als Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB: durch die gefälschten Absenderdaten täusche der Versender den Empfänger über die Urheberschaft.