| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | 4. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 13.04.2012 | | Fallnummer: | 21 11 17 | | LGVE: | 2013 II Nr. 1 | | Leitsatz: | Art. 251 Ziff. 1 StGB. Einer E-Mail kommt unter dem Aspekt der Erkennbarkeit des Ausstellers Urkundencharakter zu, wenn der Aussteller aus der Information klar hervorgeht, ohne dass dabei konkret auf die Unterschrift abgestellt werden muss. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Angeklagte hatte im Internet Waren und Dienstleistungen bestellt und dabei jeweils fiktive Namen nicht existierender Personen oder Firmen angegeben.