So wäre der Angeklagte zum Beispiel zu befragen gewesen, welcher beruflichen Tätigkeit er nachgeht, wie hoch sein Pensum und wer sein Arbeitgeber ist. Es hätten auch seine Wohn- und Lebensverhältnisse und die Finanzierung seines Lebensaufwands geklärt werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist das Einkommen zu schätzen, wenn die behördlichen Angaben dazu unergiebig sind und der Täter keine oder unglaubhafte Aussagen macht. Von Letzterem geht das Amtsgericht sinngemäss aus, wenn es ausführt, der Angeklagte lege keinen Nachweis der von ihm geltend gemachten Einkommenshöhe vor. Das hypothetische Einkommen hat sich dabei am Lebensaufwand zu orientieren.