Die Behauptung des Angeklagten zu seiner Einkommenshöhe erachtete das Amtsgericht als nicht relevant, da ein diesbezüglicher Nachweis fehle. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind, kann nicht auf eine länger zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden. Indem das Amtsgericht den Angeklagten nicht ausführlich zu seinen Einkommensverhältnissen und seinem Lebensaufwand befragt hat, hat es den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. So wäre der Angeklagte zum Beispiel zu befragen gewesen, welcher beruflichen Tätigkeit er nachgeht, wie hoch sein Pensum und wer sein Arbeitgeber ist.