Den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden steht es aber frei, die Angaben des Täters durch weitere Erhebungen zu überprüfen (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 88). Das Amtsgericht stellte bei der Bemessung des Tagessatzes auf eine Steuerveranlagung für das Jahr 2007 ab. Diese Veranlagung erfolgte aufgrund des Ermessens der Steuerbehörde, da der Angeklagte offenbar im Veranlagungsverfahren seine Pflichten nicht erfüllt hatte. Die Behauptung des Angeklagten zu seiner Einkommenshöhe erachtete das Amtsgericht als nicht relevant, da ein diesbezüglicher Nachweis fehle.