Die Ermittlung des Nettoeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Es ist aber zu beachten, dass dem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Er ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrheitspflicht. Sind die Aussagen des Täters glaubwürdig bzw. durch zuverlässige Urkunden dokumentiert, kann darauf abgestellt werden, ohne dass weitere Abklärungen erforderlich wären. Den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden steht es aber frei, die Angaben des Täters durch weitere Erhebungen zu überprüfen (Dolge, a.a.O., Art.