Das Kriterium des Lebensaufwandes dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht (BGE 134 IV 60 E. 6.3). Die persönliche und wirtschaftliche Lage des Täters ist zunächst anhand seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden (z.B. Lohnausweis, Lohnabrechnung, Steuerrechnung) zu beurteilen. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunftsmittel. Die Ermittlung des Nettoeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden.