Bei der Ermittlung des Einkommens kann in der Regel auf die Daten der Steuerveranlagung zurückgegriffen werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Macht der Täter keine oder nur unglaubhafte Angaben und sind die behördlichen Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen unergiebig, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das sich am Lebensaufwand orientiert (vgl. Dolge, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 34 StGB N 55). Das Kriterium des Lebensaufwandes dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht (BGE 134 IV 60 E. 6.3).