6 StPO N 63 ff.). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt die Obergrenze für den Tagessatz Fr. 3'000.-- und das Gericht hat die konkrete Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangspunkt bei der Bemessung der Tagessätze bildet das Einkommen, egal aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Bei der Ermittlung des Einkommens kann in der Regel auf die Daten der Steuerveranlagung zurückgegriffen werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1).